Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 69 Verordnungsermächtigung
Stand: 06.11.2024
Wird zitiert von 67
Nach Gewicht
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 9/05 RZitiert von 15
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 51/05 RZitiert von 6
- BSG, 20.12.2007 – B 4 RA 32/05 RZitiert von 6
- BGH, 18.01.2012 – XII ZB 696/10Versorgungsausgleich: Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Berücksichtigung nachehelich erzielter Entgeltpunkte; Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte anhand des vorläufigen Durchschnittsentgelts der letzten zwei Kalenderjahre vor EhezeitendeZitiert von 15
- LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 – L 11 R 267/11Zitiert von 2
- BSG, 31.07.2002 – B 4 RA 120/00 RRentenversicherung: Rechtmäßigkeit der Aussetzung der lohn- und gehaltsorientierten Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 nach § 255c SGB VI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 6/24 R(Berechnung einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorausbescheinigung - gesonderte Arbeitgebermeldung und Hochrechnung nach § 194 Abs 1 SGB 6 - Abweichung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme von der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme bis zum Rentenbeginn - fehlerhafte Hochrechnung aufgrund einer unzutreffenden Meldung des Arbeitgebers)Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 16.07.2024 – 13 UF 28/24Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.06.2024 – L 2/1 R 204/23
67 Entscheidungen zu § 69 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/69#abs-1 (1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/69#abs-2 (2) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zum Ablauf des 31. Dezembers des jeweiligen Jahres folgende Durchschnittsentgelte zu bestimmen:
Die Anlage 1 ist entsprechend der Bestimmung der Entgelte gemäß Satz 1 zu ändern. Dabei ersetzt das Durchschnittsentgelt nach Satz 1 Nummer 1 das vorläufige Durchschnittsentgelt für das jeweilige Kalenderjahr in Anlage 1.